Die Steuer erfasst Kapitaleinkünfte, die pro Jahr und Person über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Grundsätzlich ist die Steuerschuld durch die Einbehaltung vollständig abgegolten. Wer seine Bank oder Fondsgesellschaft zusätzlich mit der Abführung der Kirchensteuer beauftragt, muss seine Kapitaleinkünfte in der Regel in der Steuer
erklärung nicht mehr ausweisen. Auch hier gibt es natürlich einige Ausnahmen, z.B. bei ausländischen Kapitaleinkünften.
Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25% können im Rahmen der Steuererklärung eine nachträgliche Rückzahlung der zuviel gezahlten Abgeltungssteuer beantragen.
Bestandsschutz
Bis Ende 2008 greift noch ein Bestandsschutz. Veräußerungsgewinne bei Fondsanteilen, die vor 2009 erworben werden, unterliegen den alten Besteuerungsregeln (Steuerfreiheit nach zwölfmonatiger Haltedauer).
Unter- oder Zweitdepots
Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, werden somit anders besteuert als Anteile, die danach ins Depot wandern. Für einen besseren Überblick und um bei einem Verkauf entscheiden zu können, welche Anteile zuerst veräußert werden sollen, bietet sich die Einrichtung eines Unter- oder Zweitdepots an. Bei nur einem Depot geht das Finanzamt davon aus, dass die ältesten Fondsanteile zuerst verkauft werden („First in, first out“). Für den Anleger oft eine eher ungünstige Variante: Schließlich sind dies die Fondsanteile, mit denen potentiell noch über Jahre hinweg steuerfreie Kursgewinne angesammelt werden könnten.
Fondsgesellschaften wie DWS, Deka oder Union Investment richten (meist auf Anfrage) Unterdepots ein, in denen Alt- und Neubestände getrennt werden können. Anleger sollten sich bei ihren Fondsgesellschaften oder auch sonstigen depotführenden Stellen nach den genauen Modalitäten und evtl. entstehenden Kosten erkundigen.
Verlustverrechnung
Grundsätzlich können ab 2009 Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Zins- und Dividendeneinkünften verrechnet werden. Ausnahme: Verluste aus der Anlage in Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Kreditinstitute führen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb eines Kalenderjahres so genannte Verlustverrechnungstöpfe. Sie enthalten alle Veräußerungsverluste, die noch nicht mit Kapitalerträgen verrechnet werden konnten. Bis zu dieser Höhe können Anleger weitere Kapitaleinkünfte erzielen, ohne dass Abgeltungssteuer darauf zu zahlen wäre. Verluste, die in einem Kalenderjahr nicht „aufgebraucht“ werden, lassen sich ins nächste Jahr vortragen. Alternativ kann der Anleger bei seiner Bank bis zum 15.12. des betreffenden Jahres die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragen. Dies kommt für diejenigen in Frage, die Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Banken miteinander verrechnen möchten.
Anleger können Altverlustvorträge in einer Übergangsregelung bis einschließlich 2013 geltend machen. Dies betrifft Verluste aus Wertpapiergeschäften, die vor 2009 getätigt wurden. Nach alter Regelung konnten Kapitalgewinne und -verluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verrechnet werden.
Riester-Fondssparpläne
Die Abgeltungssteuer greift bei Riester-Verträgen nicht. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden während der Ansparphase nicht besteuert. Es gilt der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung: Erst in der Auszahlungsphase müssen Einkünfte aus der privaten Altervorsorge versteuert werden – abhängig vom persönlichen Steuersatz bei Rentenbeginn.
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Diese Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.